§ 78 VwVG LSA - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Vollstreckungsverfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schon eingeleitet waren, werden nach diesem Gesetz weitergeführt.
(2) Solange und soweit von der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 kein Gebrauch gemacht ist, werden für die Regierungspräsidien und andere Vollstreckungsbehörden des Landes Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, von Vollstreckungsbeamten der Gemeinden ausgeführt.
(3) Das Land erstattet den Kommunen oder Verwaltungsgemeinschaften außerhalb des allgemeinen Finanzausgleichs auf Antrag den durch Vollstreckungshandlungen nach Absatz 2 entstandenen Verwaltungsaufwand einschließlich der anteiligen Personalkosten für die Vollstreckungsbeamten und der Auslagen; dazu werden von der jeweiligen Kommune oder Verwaltungsgemeinschaft die Gesamtkosten für Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsbeamten im Verhältnis der Zahl der Vollstreckungsaufträge nach Absatz 2 zu der Zahl der sonstigen Vollstreckungsaufträge aufgeteilt. Die Erstattung erfolgt einmal jährlich für die zurückliegenden zwölf Monate; Stichtag ist der 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals der 30. Juni 1994. Von dem Erstattungsbetrag sind die im Rahmen der Vollstreckungshilfe nach Absatz 2 bei den Vollstreckungsschuldnern beigetriebenen Vollstreckungsgebühren abzusetzen.
(4) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 67 Abs. 5, längstens bis zum Ablauf des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats, bestimmen sich die Kosten der Vollstreckung im Sinne des § 67 weiterhin nach der Verordnung über die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens zur Vollstreckung von Leistungsbescheiden und von Geldforderungen vom 25. September 1984 (Nieders. GVBl. S. 229), geändert durch Verordnung vom 14. September 1988 (Nieders. GVBl. S. 160). Der Kostenbeitrag wird bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 68 Abs. 2 Satz 1, längstens bis zum Ablauf des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats, auf 17 DM je Beitreibungsersuchen festgesetzt.