§ 78 VwVG LSA - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die auf Verbandsgemeinden und ihre Bediensteten anzuwenden sind, gelten entsprechend für Verwaltungsgemeinschaften.
(2) Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Regelungen abgewickelt, sofern sich nicht aus § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Abweichendes ergibt.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden Gebühren nach den vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen erhoben.