§ 15 LGBG - Leichte Sprache
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
(1) Öffentliche Stellen sollen mit Menschen mit Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen haben sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, haben die öffentlichen Stellen auf Verlangen Menschen mit Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache zu erläutern.
(3) Öffentliche Stellen sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen.