§ 45 KomWG - Wahlprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde hat zur Prüfung der Wählbarkeit des Gewählten unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses einen Antrag auf Auskunft an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu richten; die Antragstellung kann unterbleiben, wenn der Rechtsaufsichtsbehörde bereits eine entsprechende Auskunft vorliegt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Gültigkeit der Wahl feststellen, auch wenn die Auskunft des Bundesbeauftragten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt
(2) Ist ein Gewählter nicht wählbar, so ist die Wahl auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist für ungültig zu erklären.