§ 41 KWG - Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) An der Zuteilung der Sitze nehmen die Parteien und Wählergruppen nicht teil, deren Stimmenzahl die Wahlzahl nicht erreicht; dies gilt auch im Falle der Listenverbindung (§ 15 Abs. 2). Die Wahlzahl ist die ganze Zahl, die sich ergibt aus der Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien und Wählergruppen der Gemeinde geteilt durch 33.

(2) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt: Die Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen, wird durch die Gesamtzahl der für die Bewerber aller an der Zuteilung teilnehmenden Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 4 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller an der Zuteilung teilnehmenden Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von den Sätzen 3 und 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; dies gilt nicht für eine Listenverbindung verschiedener Parteien oder Wählergruppen. Danach zu vergebende Sitze werden wieder nach den Sätzen 3 und 4 zugeteilt.

(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 auf die verbundenen Wahlvorschläge aufgeteilt.

(4) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.