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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes
(Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Amtliche Abkürzung
GleibWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
205-2-1

Vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3374, 2002 I S. 2711)

Außer Kraft am 23. Dezember 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274(1)

Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Verfahrensgrundsätze1
Wahlberechtigung2
Wählbarkeit3
Frist für die Wahl4
Formen der Stimmabgabe für die Wahl5
Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl
Bestellung des Wahlvorstandes6
Aufgaben des Wahlvorstandes7
Wählerinnenliste8
Einspruch gegen Wählerinnenliste9
Wahlausschreiben10
Bewerbung11
Nachfrist für Bewerbungen12
Bekanntgabe der Bewerbungen13
Abschnitt 3
Durchführung der Wahl
Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum14
Wahlvorgang15
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)16
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen17
Elektronische Wahl18
Feststellung des Wahlergebnisses19
Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl20
Bekanntgabe der Gewählten21
Aufbewahrung der Wahlunterlagen22
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsfristen für die Wahl23
Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst24
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten25

Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274)