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  • ab 13.12.2001 (außer Kraft)

§ 23 GleibWV - Übergangsfristen für die Wahl (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Amtliche Abkürzung
GleibWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
205-2-1

Außer Kraft am 23. Dezember 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274).

(1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, im Übrigen innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, abgeschlossen sein.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahl der Nachfolgerin einer Frauenbeauftragten, deren Amtszeit im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Bundesgleichstellungsgesetzes gemäß § 15 Abs. 6 des Frauenfördergesetzes verlängert worden war.