§ 123 KSVG - Überörtliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
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bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und
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die Buchführung und die Zahlungsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Mit Zustimmung einer Gemeinde kann die überörtliche Prüfung auch Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit einbeziehen.
(2) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde. Dieses kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Haben mehrere Prüfungseinrichtungen Prüfungszuständigkeiten, sollen Doppelprüfungen vermieden werden.
(3) Das Landesverwaltungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts
- 1.
der geprüften Gemeinde,
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den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, und
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dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung
mit.
(4) Die Gemeinde hat zu den Prüfungsfeststellungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Werden wesentliche Prüfungsfeststellungen nicht ausgeräumt, so entscheidet darüber die zuständige Aufsichtsbehörde.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts. Sie oder er legt den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vor; für die Beratung des Prüfungsberichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss gilt § 101 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.