§ 5 EigVO - Werksausschuss
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden.
(2) Der Werksausschuss bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor; er entscheidet über die ihm übertragenen Angelegenheiten.
(3) Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Beratungsgegenständen darzulegen.