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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 5 EigVO - Werksausschuss

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
Amtliche Abkürzung
EigVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden.

(2) Der Werksausschuss bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor; er entscheidet über die ihm übertragenen Angelegenheiten.

(3) Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Beratungsgegenständen darzulegen.