Versionsverlauf


  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 4 EigVO - Aufgaben des Gemeinderates

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
Amtliche Abkürzung
EigVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, dem Werksausschuss oder der Werkleitung übertragen sind.

(2) Der Gemeinderat kann Entscheidungen über die ihm nach § 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vorbehaltenen sowie die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. 1.

    die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung der Eigenbetriebe geltenden besonderen Vorschriften,

  2. 2.

    die Bestellung der Werkleitung,

  3. 3.

    die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.