§ 81 StVollstrO - Verkörperungen eines Inhalts
Bibliographie
- Titel
- Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
- Amtliche Abkürzung
- StVollstrO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 4300
(1) Gerichtliche Entscheidungen über die Einziehung von Inhalten (§ 11 Abs. 3 StGB) nach § 74d Abs. 1, 2 oder § 76a StGB sind regelmäßig alsbald nach Rechtskraft im Landeskriminalblatt bekannt zu machen. Falls es auf Grund der festgestellten oder mutmaßlichen Verbreitung angebracht erscheint oder falls die Beschlagnahme des Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) im Bundeskriminalblatt veröffentlicht worden ist, ist die Entscheidung stattdessen im Bundeskriminalblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung gilt als Vollstreckungsersuchen an die Polizeidienststellen. Eine Bekanntmachung unterbleibt, wenn anzunehmen ist, dass keine Inhalte (§ 11 Abs. 3 StGB) mehr im Verkehr sind.
(2) Handelt es sich um einen Gewalt darstellenden, pornographischen oder einen sonst jugendgefährdenden Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) im Sinne des Jugendschutzgesetzes, so ist die auf Einziehung lautende gerichtliche Entscheidung auszugsweise im Bundeskriminalblatt bekannt zu machen, wenn der Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) genau genug bezeichnet werden kann. Ist der Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) nur in geringer Anzahl oder nur in einem örtlich begrenzten Gebiet verbreitet worden, so genügt die Bekanntmachung im Landeskriminalblatt. Wird in der gerichtlichen Entscheidung der Gewalt darstellende, pornographische oder sonst jugendgefährdende Charakter des Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) verneint und die oder der Angeklagte freigesprochen oder wird die Einziehung abgelehnt, so ist nach Nummer 226 Abs. 3 Satz 1 und 2 RiStBV zu verfahren.
(3) Von gemäß § 74d Abs. 1, 2 oder § 76a StGB eingezogenen Inhalten sind, soweit verfügbar, je drei Stücke dem Bundes- und dem Landeskriminalamt zu übersenden. Von Verkörperungen (§ 11 Abs. 3 StGB) politischen Inhalts erhalten, soweit verfügbar, auch das Bundes- und das Landesamt für Verfassungsschutz je drei Stücke. Die Behandlung der übrigen Stücke der eingezogenen Inhalte (§ 11 Abs. 3 StGB) richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 2; jedoch ist von einer Vernichtung insoweit abzusehen, als die Aufbewahrung einzelner Stücke aus besonderen, aktenkundig zu machenden Gründen geboten erscheint oder die Abgabe einzelner Stücke an bestimmte Stellen vorgeschrieben ist.
(4) Die oberste Justizbehörde kann der zur Bekämpfung Gewalt darstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Inhalte (§ 11 Abs. 3 StGB) eingerichteten Zentralstelle die nach Absatz 2 der Vollstreckungsbehörde obliegenden Aufgaben übertragen. Dasselbe gilt für die in Absatz 3 bezeichneten Aufgaben, soweit es sich um Gewalt darstellende, pornographische oder sonst jugendgefährdende Inhalte (§ 11 Abs. 3 StGB) handelt.