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  • ab 01.08.2011 (aktuelle Fassung)

§ 76 StVollstrO - Falschgeld

Bibliographie

Titel
Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
Amtliche Abkürzung
StVollstrO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
4300

(1) Falschgeld und zur Herstellung von Falschgeld verwendetes oder bestimmtes Material werden abgegeben,

  1. 1.

    an die Deutsche Bundesbank, Wilhelm-Epstein-Str. 14, 60431 Frankfurt am Main, wenn es sich um in- und ausländische Noten oder Münzen handelt;

  2. 2.

    an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH, Lurgiallee 5, 60295 Frankfurt am Main - ,wenn es sich um Schuldverschreibungen oder um Zins- oder Erneuerungsscheine des Deutschen Reiches, der Deutschen Reichspost, des Preußischen Staates, der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost handelt.

Von der Abgabe soll abgesehen werden, wenn handelsübliches Material vorliegt, das keine besondere Ausstattung zur Produktion von Falschgeld aufweist. Die Abgabe darf auch dann nicht unterbleiben, wenn das falsche Stück von der zuständigen Stelle für wertlos erklärt worden ist.

(2) Schwer versendbare Gegenstände sind der in Absatz 1 bezeichneten Stelle nur im Einvernehmen mit ihr zu übersenden. Lehnt sie die Übernahme ab, so werden die Gegenstände nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 63 bis 68) verwertet, sofern die zur Übernahme berechtigte Stelle einwilligt; andernfalls sind sie entweder unbrauchbar zu machen und als Altmaterial zu verwerten oder, falls ein Erlös nicht zu erwarten ist, zu vernichten.

(3) Für die Entscheidung über die Abgabe von eingezogenem Falschgeld oder eingezogenem Herstellungsmaterial als Forschungs- oder Lehrmittel sind die in Absatz 1 bezeichneten Stellen zuständig. § 67 gilt insoweit nicht.