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  • ab 01.08.2011 (aktuelle Fassung)

§ 72 StVollstrO - Funkanlagen

Bibliographie

Titel
Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
Amtliche Abkürzung
StVollstrO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
4300

(1) Allgemein genehmigte und zugelassene Funk- und Funkempfangsanlagen werden nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 63 ff.) verwertet, sofern nicht die oberste Justizbehörde etwas anderes bestimmt hat.

(2) Alle nicht in Absatz 1 bestimmten Funkanlagen werden der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder deren regionaler Außenstelle mit dem Ersuchen übergeben, im Falle eines Verkaufs den Reinerlös (§ 65 Abs. 2), andernfalls einen dem Wert entsprechenden Geldbetrag an die zuständige Kasse abzuführen.