§ 103 KWO - Wahlschein, Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors und zugleich den Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragen. Der Wahlschein wird entsprechend dem Muster der Anlage 4 erteilt. Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein entsprechend dem Muster der Anlage 4a erteilt, aus dem hervorgeht, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht.
(2) Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors selbstständig durchgeführt, ist das Merkblatt für die Briefwahl entsprechend dem Muster der Anlage 5, bei verbundenen Wahlen entsprechend dem Muster der Anlage 5a, beizufügen.