§ 103 KWO - Wahlschein, Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein für die Wahl des Bürgermeisters, des Landrats oder des Stadtverbandspräsidenten und zugleich den Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragen. Der Wahlschein wird entsprechend dem Muster der Anlage 4 erteilt. Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein entsprechend dem Muster der Anlage 4a erteilt, aus dem hervorgeht, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht.
(2) Wird die Wahl des Bürgermeisters, des Landrats oder des Stadtverbandspräsidenten selbstständig durchgeführt, ist das Merkblatt für die Briefwahl entsprechend dem Muster der Anlage 5, bei verbundenen Wahlen entsprechend dem Muster der Anlage 5a, beizufügen.