Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)

Bibliographie

Titel
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Amtliche Abkürzung
LImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2129-4

Vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280) (2)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Grundpflicht3
Schutz der Nachtruhe4
Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen5
Benutzung von Tongeräten6
Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten7
Betrieb von Rasenmähern8
Benutzung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten9
Halten von Tieren10
Umgang mit gefährlichen Stoffen11
Lärmmessung12
Ordnungswidrigkeiten13
Anordnungen im Einzelfall14
Zuständigkeiten15
In-Kraft-Treten16

Artikel 1 des Landesgesetzes zur Neuordnung des Landesimmissionsschutzrechts und zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578)

Nach Artikel 46 des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280) gehen mit jeder nach jenem Gesetz übertragenen Aufgabe die zum insoweit nach Artikel 48 maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hierzu im Stand ihrer Bearbeitung auf die zuständige Behörde über. Abweichend davon werden die zum insoweit nach Artikel 48 maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt anhängigen Verfahren zur Gewährung von Geldleistungen von der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen.