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  • ab 30.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 10 LImSchG - Halten von Tieren

Bibliographie

Titel
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Amtliche Abkürzung
LImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2129-4

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.