§ 10 LImSchG - Halten von Tieren
Bibliographie
- Titel
- Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
- Amtliche Abkürzung
- LImSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2129-4
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.