§ 8 LImSchG - Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen
Bibliographie
- Titel
- Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
- Amtliche Abkürzung
- LImSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2129-4
(1) Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen (§§ 2 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 - BGBl. I S. 132 - in der jeweils geltenden Fassung), sowie in den Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
(2) Geräte und Maschinen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 genannten, dürfen, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr betrieben werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 bestimmten Ruhezeiten zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse geboten ist.
(4) Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.