§ 4 KWG - Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.