§ 145 PatAnwO - Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von 120 Deutsche Mark erhoben.
(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 35 Deutsche Mark. Das gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4.