§ 94 SPersVG - Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrates
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die beamteten und angestellten Lehrer bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 5; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus. Für die Beteiligung des Personalrates bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.
(2) Ein Personalrat, für den in § 15 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zur Folge hätte, daß nicht jede Gruppe im Personalrat vertreten wäre.
(3) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 96 teil.
(4) Wer im Rahmen seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl an mehreren Schulen unterrichtet, ist nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 für die Personalräte jeder dieser Schulen, jedoch nur für die Stufenvertretung seiner Stammschulform wahlberechtigt und wählbar; als Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.
(5) Lehramtsanwärter und Studienreferendare nehmen nur an der Wahl der für sie zuständigen Stufenvertretung gemäß § 96 teil.
(6) Soweit der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft Anstellungsbehörde ist, sind Ausbildungsmeister an überbetrieblichen Umschulungszentren nur für die Stufenvertretung gemäß § 96 Abs. 1 Buchstabe b wahlberechtigt.
(7) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch Religionslehrer, die auf Grund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung im Sinne des § 1 anzugehören.