§ 6a KFAG - Vorwegnahme aus der Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

Wenn die nach § 6 Abs. 1 bis 3 ermittelte Finanzausgleichsmasse gegenüber der Finanzausgleichsmasse des Vorjahres steigt, wird der übersteigende Betrag zur Hälfte dem Fonds Kommunen 21 zugeführt. Ab dem Jahre 2006 beschränkt sich die Zuführung auf die für die Abwicklung des Fonds Kommunen 21 jährlich notwendigen Mittel.