§ 6a KFAGVorwegnahme aus der Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Als Ausgleich für die beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs eintretenden Mindereinnahmen werden 26 vom Hundert der Umsatzsteuermehreinnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 aus der Finanzausgleichsmasse vorweg entnommen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.