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§ 69 ThürHG - Exmatrikulation

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über den bestandenen Abschluss des Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert, es sei denn, dass eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 49 Abs. 4 Satz 3 das Weiterbestehen der Immatrikulation erfordert. Mit der Exmatrikulierung endet die Mitgliedschaft des Studierenden in der Hochschule.

(2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er

  1. 1.

    dies beantragt,

  2. 2.

    sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein,

  3. 3.

    aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheids immatrikuliert worden ist und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,

  4. 4.

    bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studierendenwerk oder die Studierendenschaft nicht erbringt,

  5. 5.

    bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist,

  6. 6.

    bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,

  7. 7.

    aufgrund einer Ordnungsmaßnahme nach § 67 die Hochschule verlassen hat,

  8. 8.

    sein Studium aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht aufnimmt oder

  9. 9.

    eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung endgültig nicht mehr erbringen kann.

(3) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

  1. 1.

    nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden, die zu deren Versagung nach der Immatrikulationsordnung hätten führen können oder

  2. 2.

    er den Nachweis einer vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung nicht erbringt.