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§ 9 LehrBildG - Modulare Studienstruktur

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module gegliedert, die die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Inhalten und Anforderungen der Lehramtsstudiengänge gewährleisten sollen.

(2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder aufeinander aufbauenden Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder fachübergreifend angelegt sein können.

(3) In den Studienordnungen der Universitäten werden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule festgelegt. In den Pflichtmodulen werden die grundlegenden Kompetenzen erworben. Die Wahlpflichtmodule dienen der Schwerpunktbildung und der Spezialisierung von Kompetenzen. Insbesondere Schwerpunktbildungen und Spezialisierungen können in einem Studienportfolio dokumentiert werden.

(4) Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Studien. Standards werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrerausbildung beschlossen werden, können für verbindlich erklärt werden.

(5) Module werden mit Prüfungen abgeschlossen, die mit Punkten und Noten bewertet werden. Den Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet, die eine quantitative Maßeinheit für den Arbeitsaufwand der Studierenden darstellen.

(6) Der Durchschnitt der Punkte und Noten aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen geht mit einer Gewichtung von 60 vom Hundert in die Berechnung der Gesamtnote nach § 29 Abs. 4 ein.