§ 9 HLbG - Modulare Studienstruktur
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module gegliedert, die die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Inhalten und Anforderungen der Lehramtsstudiengänge gewährleisten sollen.
(2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder aufeinander aufbauenden Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder fachübergreifend angelegt sein können.
(3) 1In den Studienordnungen der Universitäten werden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule festgelegt. 2In den Pflichtmodulen werden die grundlegenden Kompetenzen erworben. 3Die Wahlpflichtmodule dienen der Schwerpunktbildung und der Spezialisierung von Kompetenzen. 4Insbesondere Schwerpunktbildungen und Spezialisierungen können in einem Studienportfolio dokumentiert werden.
(4) 1Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Studien und im Praxissemester. 2Standards werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. 3Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrerausbildung beschlossen werden, können für verbindlich erklärt werden.
(5) 1Module werden mit Prüfungen abgeschlossen, die mit Punkten und Noten bewertet werden. 2Den Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet, die eine quantitative Maßeinheit für den Arbeitsaufwand der Studierenden darstellen.
(6) Der Durchschnitt der Punkte und Noten aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen geht mit einer Gewichtung von 60 vom Hundert in die Berechnung der Gesamtnote nach § 29 Abs. 4 ein.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)