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§ 99 HeilBerG - Weiterbildung nach bisherigem Recht

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Vorschriften der fachlichen Weiterbildung der DDR begonnene Weiterbildung wird nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt.

(2) Eine nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, jedoch vor In-Kraft-Treten einer auf diesem Gesetz beruhenden Weiterbildungsordnung begonnene Weiterbildung wird bis zu einem Jahr auf die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung angerechnet, wenn sie den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprochen hat.

(3) Auf spezifische Ausbildungen in der Allgemeinmedizin, die vor dem 1. Januar 2003 begonnen wurden, ist § 47 Abs. 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Nach bisherigem Recht erworbene Fachbezeichnungen können nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weitergeführt werden.