Versionsverlauf


  • ab 29.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 25 BremKJFFöG - Schutz junger Menschen vor Misshandlung und Gewalt

Bibliographie

Titel
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Amtliche Abkürzung
BremKJFFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2160-d-7

Die pädagogischen Fachkräfte der Kinder-, Jugend- und Familienförderung sind verpflichtet, in ihren Tätigkeitsfeldern darauf hinzuwirken, dass junge Menschen vor Belästigungen und Gefährdungen durch andere Personen, insbesondere vor Misshandlung, Gewalt und sexuellen Übergriffen wirksam geschützt werden können.