§ 26 BremKJFFöG - Zusammenwirken mit anderen Stellen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKJFFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2160-d-7
(1) Der Schutz junger Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche Verpflichtung. Das Land Bremen, die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei, die Gesundheitsbehörden und die bauenden und planenden Ämter und Behörden sollen daher zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen eng zusammenwirken.
(2) Der Zusammenschluss von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe auf Landesebene zur Durchsetzung der Ziele und Aufgaben des präventiven Kinder- und Jugendschutzes soll gefördert werden.