§ 25 BremKJFFöG - Schutz junger Menschen vor Misshandlung und Gewalt
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKJFFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2160-d-7
Die pädagogischen Fachkräfte der Kinder-, Jugend- und Familienförderung sind verpflichtet, in ihren Tätigkeitsfeldern darauf hinzuwirken, dass junge Menschen vor Belästigungen und Gefährdungen durch andere Personen, insbesondere vor Misshandlung, Gewalt und sexuellen Übergriffen wirksam geschützt werden können.