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§ 12 VolksAbstG - Anfechtung von Entscheidungen über das Volksbegehren

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Ausgang des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.