§ 27 UG - Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek umfasst alle bibliothekarischen Einrichtungen der Universität. Sie besteht aus einer Zentralbibliothek sowie aus Bereichsbibliotheken, die in einem funktional-einschichtigen Bibliothekssystem organisiert sind. Das Bibliothekssystem ist als Einheit anzusehen und wird in einer dezentralen Struktur realisiert. Für die jeweilige Bereichsbibliothek liegt die personelle und sachliche Verantwortung bei der Leiterin/dem Leiter der Bereichsbibliothek, die/der aus dem entsprechenden Bereich durch eine Universitätsprofessorin/einen Universitätsprofessor gestellt wird. Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek führt einen Zentralkatalog aller im Bibliothekssystem vorhandenen Bücher, Zeitschriften und anderen Informationsmittel. Sie organisiert die infrastrukturellen Voraussetzungen bezüglich der für Lehre, Forschung und Studium erforderlichen Medien. Das Nähere über die Erfüllung der Aufgaben und ihre Verteilung zwischen der Zentralbibliothek sowie den Bereichsbibliotheken regelt eine Bibliotheksordnung, die der Senat mit Zustimmung des Universitätspräsidiums, des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft und des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur erlässt. In der Bibliotheksordnung ist insbesondere vorzusehen, dass sich alle Leiterinnen und Leiter der Bereichsbibliotheken in regelmäßig stattfindenden Sitzungen, die die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek leitet, über die für ein funktional-einschichtiges Bibliothekssystem notwendigen Maßnahmen abstimmen.
(2) Die Direktorin/Der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek wird von der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft auf Vorschlag des Universitätspräsidiums, zu dem der Senat Stellung nimmt, ernannt oder bestellt. Sie/Er übt die fachliche Leitung für alle Bibliotheken im Bibliothekssystem aus und ist insoweit weisungsbefugt.
(3) Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Universität zusammen und nimmt regionale Aufgaben sowie Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs wahr. Das Nähere über die regionalen Aufgaben sowie die Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs und die Zusammenarbeit nach Satz 1, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben dient, regelt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung.
(4) Berät ein Gremium der Universität über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen; sie/er kann sich dabei vertreten lassen.