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§ 53 HeilBerG - Zulassung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Praxis einer oder eines niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes gilt als zugelassene Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4, soweit die Ermächtigung zur Weiterbildung erteilt ist.

(2) Andere Einrichtungen werden als Weiterbildungsstätten nach § 36 Abs. 4 zugelassen, wenn

  1. 1.
    die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen der weiterzubildenden Zahnärztin und dem weiterzubildenden Zahnarzt die Möglichkeit geben, sich mit den für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
  3. 3.
    regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.