§ 61 BLG
Bibliographie
- Titel
- Bundesleistungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
(1) Demjenigen, der durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine in §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 und § 59 bestimmte Frist einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Form des Antrages auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten. Der Antrag muß enthalten
- 1.die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung;
- 2.die Nachholung der versäumten. Verfahrenshandlung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die für die Entscheidung über die nachgeholte Verfahrenshandlung zuständige Behörde oder das hierfür zuständige Gericht.