§ 57 BLG - Festsetzungsbescheid, Festsetzungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Bundesleistungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
(1) Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren Verwaltungsbehörde erlassen worden, so können die am Festsetzungsverfahren Beteiligten innerhalb zweier Wochen seit Zustellung des Festsetzungsbescheides Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.