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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 55 BLG - Verteilungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

§ 55: ZPO 310-4

Wird der als Entschädigung oder Ersatzleistung zu zahlende Betrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes hinterlegt, so kann jeder Beteiligte sein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinterlegt worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verteilungsverfahren sind sinngemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die Anforderung eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffbauwerks oder eines in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs oder durch die Anforderung einer Sache veranlasst, auf die sich ein Grundpfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht eines Beteiligten erstreckt, so sind auf das Verteilungsverfahren die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung sinngemäß anzuwenden.