§ 24 StudPlVergVO LSA - Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) Der Zulassungsantrag muss
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
- 2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. Januar für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können für postgraduale Studiengänge hiervon abweichende Fristen durch Satzung festlegen. § 6 Abs. 1 Satz 3 2. und 3. Halbsatz findet Anwendung.
(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.
(4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2 durch Satzung. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Setzt die Zulassung zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welchen der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(5) Wer die Bewerbungsfrist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist ein Zulassungsantrag form- und fristgerecht gestellt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen
- 1.
für das Sommersemester bis zum 31. Januar,
- 2.
für das Wintersemester bis zum 31. Juli
(Ausschlussfristen) berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt.
(6) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines Zulassungsantrags im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht bei Nachweis schwerwiegender persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder familiärer Gründe für einen Studienortwechsel. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Hochschule für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.
(7) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 5 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.