§ 33 HDSIG - Auskunftsrecht der betroffenen Person
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 300-47
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
die betroffene Person nach § 32 Abs. 1 oder 3 nicht zu informieren ist, oder
- 2.
die Daten
- a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
- b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung, der Datenschutzkontrolle oder der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage dienen.
(2) 1Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. 2Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 3Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 einzuschränken.
(3) 1Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten ausüben. 2Der Verantwortliche hat die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass sie nach Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. 3Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte hat die betroffene Person darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. 4Die Mitteilung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. 5Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu unterrichten.
(4) 1Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. 2Statt einer Auskunft über personenbezogene Daten kann der betroffenen Person Akteneinsicht gewährt werden.