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§ 37 GemKVO - Zahlungsverkehr

Bibliographie

Titel
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-8

(1) Lässt die Gemeinde nach § 108 Abs. 1 GemO den Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. 1.

    Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden, wenn nicht die Beträge vorher zum Soll gestellt wurden,

  2. 2.

    die Zahlungsanordnungen an die beauftragte Stelle nicht unbefugt geändert werden können,

  3. 3.

    die beauftragte Stelle

    1. a)

      mindestens monatlich mit der Gemeindekasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist,

    2. b)

      die Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Gemeinde als Belege überlässt oder ihr schriftlich bestätigt, dass die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind; im letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der beauftragten Stelle nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften aufbewahrt und für Prüfungen bereitgestellt werden,

    3. c)

      Angelegenheiten, die ihr durch die Wahrnehmung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt,

    4. d)

      im Falle eines Verschuldens für Schäden der Gemeinde oder Dritter eintritt,

    5. e)

      den für die Prüfungen bei der Gemeinde zuständigen Prüfungsstellen Gelegenheit gibt, die ordnungsmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu prüfen.

(2) Die beauftragte Stelle muss ihre Nachweise über die Ein- und Auszahlungen wie Vorbücher zum Zeitbuch der Gemeinde führen. Die Gemeindekasse hat die von der beauftragten Stelle angenommenen Einnahmen oder geleisteten Ausgaben zusammengefasst in ihre Zeitbücher zu übernehmen und am Tage zu buchen, an dem die erledigende Stelle mit der Gemeindekasse abrechnet.