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Art. 52 GG - Präsident; Mehrheitserfordernis

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) 1Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) 1Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Er verhandelt öffentlich. 4Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

(1) Amtl. Anm.:

Art. 52 Abs. 3 Satz 2 Geschäftsordnung des Bundesrates 1102-1