Vor § 15
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Bundesrates
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BR
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.