§ 36a RiG M-V - Ständige Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Vorsitzende und der ständige Beisitzer müssen dem Verwaltungsgericht Greifswald angehören.

(2) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald bestimmt den Vorsitzenden und die ständigen Beisitzer für die einzelnen Amtsperioden (§ 35 Absatz 2).

(3) Für jedes ständige Mitglied ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen.

(4) Für die Fälle, in denen auch der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert ist, bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für jeden regelmäßigen Vertreter aus den Richtern dieses Gerichts vier Richter als zeitweilige Vertreter und legt die Reihenfolge ihrer Heranziehung fest.