Anlage 1.19 AllGO - Nrn. 98 - 105.8

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
98Wohnungswesen
98.1Zweites Wohnungsbaugesetz
98.1.1Zulassung von Unternehmen
98.1.1.1als Betreuungsunternehmen nach § 37270 bis 2.720
98.1.1.2als Kleinsiedlungsträger nach § 58270 bis 2.720
98.1.2Überwachung der Eignung und Zuverlässigkeit der nach § 37 zugelassenen Betreuungsunternehmen50 bis 200
98.1.3Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach den §§ 82, 83 einschließlich Ortsbesichtigung
98.1.3.1Miet-, Genossenschafts-, Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen, je Wohnung70 bis 140
98.1.3.2Eigenheime, Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen, je Wohnung70 bis 170
98.1.4Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung für eine mit nicht öffentlichen Mitteln nach § 88a, 88d oder 88e geförderte Wohnung30 bis 70
98.1.5Genehmigung einer Ausnahme von der Belegungsbindung für eine mit nicht öffentlichen Mitteln nach § 88a, 88d oder 88e geförderten Wohnung30 bis 2.320
98.2Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 6 Abs. 130
98.3Wohnungsbindungsgesetz
98.3.1Genehmigung für die Überlassung einer Wohnung nach § 4 Abs. 2 Satz 330 bis 70
98.3.2Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (so genannter B-Schein)
98.3.2.1nach § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Buchst. a30
98.3.2.2nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c30 bis 70
98.3.3Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 6 Abs. 130 bis 140
98.3.4Genehmigung zum Leerstehenlassen nach§ 6 Abs. 5, je Wohnung30 bis 2.720
98.3.5Freistellung nach § 7 Abs. 1 und 2, je Wohnung30 bis 2.720
98.3.6Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 330 bis 140
98.3.7Genehmigung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen nach § 9 Abs. 630 bis 70
98.3.8Genehmigung zur Zweckentfremdung nach§ 12 Abs. 1, je Wohnung30 bis 2.720
98.3.9Genehmigung einer baulichen Veränderung nach § 12 Abs. 2, je Wohnung30 bis 2.720
98.3.10Anordnung nach § 12 Abs. 4,je Wohnung30 bis 2.720
98.3.11Bestätigung nach § 18 Abs. 230
98.3.12Freistellung von der Zweckbindung nach § 22 Abs. 3 Buchst. b30
98.4Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13 Juli 1992 (BGBl. I S. 1.250)
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 15 Abs. 130 bis 140
98.5Reichsheimstättengesetz in der Verbindung mit Artikel 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetz
Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 230 bis 140
98.6Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 20. März 1991 (Nds. GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1993 (Nds. GVBl. S. 580)
Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 1, je Wohnung30 bis 2.720
98.7Wohnungseigentumsgesetz
98.7.1Erteilung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 130 bis 540
98.7.2Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2, je Wohnung30 bis 270
99Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
99.1Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises (§ 2)10
99.2Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises auf Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit20
99.3Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer25
100Jagdrecht
100.1Bundesjagdgesetz (BJagdG) und Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
100.1.1.Festlegung eines Jägernotweges (§ 2 Abs. 4 Satz 2 NJagdG)50 bis 200
100.1.2Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
100.1.2.1Abrundung eines Jagdbezirks von Amts wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG)100 bis 500
100.1.2.2Beanstandung eines Abrundungsvertrages (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NJagdG)100 bis 500
100.1.2.3Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken (§ 9 Abs. 2 NJagdG)50 bis 250
100.1.2.4Erteilung einer Erlaubnis für beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken (§ 9 Abs. 3 Satz 1 NJagdG)20 bis 100
100.1.2.5Erteilung einer Erlaubnis für eine beschränkte Jagdausübung in einem Naturschutzgebiet (§ 9 Abs. 4 Satz 3 NJagdG)20 bis 100
100.1.2.6Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG)50 bis 250
100.1.2.7Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd (§ 10 Abs. 2 NJagdG)50 bis 250
100.1.2.8Wiederherstellung eines Eigenjagdbezirks (§ 11 Satz 2 NJagdG)100 bis 500
100.1.2.9Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 12 Abs. 1 Satz 2 NJagdG)100 bis 300
100.1.2.10Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (§ 8 Abs. 2 BJagdG)100 bis 400
100.1.2.11Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 BJagdG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 NJagdG)100 bis 400
100.1.2.12Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (§ 14 Satz 2 NJagdG)100 bis 400
100.1.2.13Genehmigung einer Satzung einer Jagdgenossenschaft oder Prüfung einer entsprechenden Anzeige (§ 16 Abs. 2 Satz 3 NJagdG)30 bis 100
100.1.2.14Anerkennung einer Hegegemeinschaft (§ 17 Abs, 1 Satz 1 NJagdG)75
100.1.3Jagdpacht
100.1.3.1Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit (§ 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG)100
100.1.3.2Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages (§ 12 Abs, 1 Satz 2 BJagdG)30 bis 50
100.1.4Jagdscheine
100.1.4.1Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen
100.1.4.1.1Tagesjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG)20
100.1.4.1.2Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG
100.1.4.1.2.1für ein Jagdjahr60
100.1.4.1.2.2für drei Jagdjahre140
Anmerkung zu den Nummern 100.1.4.1.2.1 und 100.1.4.1.2.2:
Die Gebühr ermäßigt sich für
a) Forstbeamtinnen und Forstbeamte im öffentlichen Dienst,
b) Angestellte im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten,
c) Angestellte im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat
d) Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung - einschließlich des vorgeschalteten fachbezogenen Hochschulstudiums - zur Erlangung der beamtenrechtlichen Befähigung für eine Forstlaufbahn befinden,
e) Personen, die sich in der Ausbildung nach der Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) befinden oder die nach Abschluss der Ausbildung in dem Beruf tätig sind,
f) Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen und Vertreter,
g) bestätigte hauptberufliche jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
h) die für Jagdfragen zuständigen Bediensteten der Jagdbehörden,
i) die zur Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft gehörenden Personen
für ein Jagdjahr auf 15 DM,
für drei Jagdjahre auf 35 DM.
100.1.4.1.3.Jahresjugendjagdschein (§ 16 Abs. 1 BJagdG)30
100.1.4.1.4Jahresfalknerjagdschein (§ 15 Abs. 7 BJagdG)30
100.1.4.1.4.1für ein Jagdjahr30
sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein oder Jahresjugendjagdschein ausgestellt wird15
100.1.4.1.4.2für drei Jagdjahre70
sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird35
100.1.4.2Zweitschrift eines Jagdscheins30
100.1.4.3Versagung eines Jagdscheins (§ 17 Abs. 1 BJagdG)50 bis 200
100.1.4.4Versagung eines Jagdscheins (§ 17 Abs. 2 BJagdG)50 bis 200
100.1.4.5Einziehung eines Jagdscheines (§ 18 Abs. 1 BJagdG)50 bis 200
100.1.5.Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigungen von Wild
100.1.5.1Gestattung der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (§ 24 Abs. 4 Satz 1 NJagdG)50
100.1.5.2Erlaubnis zur Erlegung von Rot- und Damwild zur Nachtzeit (§ 24 Abs. 5 Nr. 1 NJagdG)20
100.1.5.3Erlaubnis zum Schießen von Wild von Kraftfahrzeugen aus (§ 24 Abs. 5 Nr. 2 NJagdG)30
100.1.5.4Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG200
100.1.5.5Bestätigung oder Festsetzung eines Abschussplans (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 3 NJagdG)50 bis 100
100.1.5.6Festsetzung eines Abschussplans (§ 25 Abs. 3 NJagdG)100 bis 250
100.1.5.7Aufhebung von Schonzeiten (§ 26 Abs. 4 NJagdG)50 bis 150
100.1.5.8Erlaubnis zum Erlegen von Wild in der Schonzeit zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 26 Abs. 5 Nr. 1 NJagdG)50 bis 150
100.1.5.9Erlaubnis zum Lebendfang von Wild in der Schonzeit (§ 26 Abs. 5 Nr. 2 NJagdG)50 bis 150
100.1.5.10Erlaubnis zum Ausnehmen von Gelegen des Federwildes zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Aufzucht (§ 26 Abs. 5 Nr. 3 NJagdG)50 bis 150
100.1.5.11Erlaubnis zum Fangen von Federwild mit Fallen, Netzen Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 26 Abs. 5 Nr. 4 NJagdG)50 bis 150
100.1.5.12Bestätigung als Schweißhundführerin oder Schweißhundführer (§ 28 Satz 1 NJagdG)20 bis 50
100.1.6Jagdschutz
100.1.6.1Bestätigung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und Ausstellung eines Dienstausweises (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 NJagdG)50
100.1.6.2Verlängerung eines Dienstausweises für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher20
100.1.7Wildschadensverhütung
100.1.7.1Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes (§ 27 Abs. 1 BJagdG)50 bis 200
100.1.7.2Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes (§ 27 Abs. 2 BJagdG)50 bis 200
100.1.7.3Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere (§ 28 Abs. 3 BJagdG)50 bis 200
100.1.7.4Genehmigung zum Aussetzen von Schalenwild (§ 31 Abs. 2 Satz 1 NJagdG)50 bis 250
100.1.7.5Genehmigung einer Fütterung (§ 32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG)50 bis 250
100.1.7.6Genehmigung einer Schaufütterung (§ 32 Abs. 3 Satz 2 NJagdG)50 bis 250
100.1.7.7Zulassung von Ausnahmen von den Fütterungs- und Bejagungsregelungen (§ 32 Abs. 5 NJagdG)50 bis 250
100.1.7.8Widerruf der Genehmigung eines Jagdgeheges (§ 42 Abs. 3 NJagdG)200 bis 500
100.2Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040)
100.2.1Zulassung von Ausnahmen von Inbesitznahme- und Verkehrsverboten nach § 2 Abs. 550 bis 250
100.2.2Ausgabe der Fußringe; Beaufsichtigung der Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 220 je Tier
Anmerkung zu Nr. 100.2.2:

Die Aufwendungen für die Fußringe sind mit der Gebühr abgegolten
100.2.3Zulassung einer anderen Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 Satz 450 bis 250
100.2.4Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 450 bis 250
100.3Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung vom 24. Juni 1994 (Nds GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 1998 (Nds. GVBl. S. 500)
100.3.1Jägerprüfung nach § 4 Abs.1350
100.3.2Eingeschränkte Jägerprüfung nach § 18250
100.3.3Falknerprüfung nach § 22200
100.3.4Zustimmung zur Ablegung der Jägerprüfung im Gebiet einer anderen Jagdbehörde30
Anmerkung zu Nr. 100:

Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
101Telekommunikationsgesetz
Zustimmung nach § 50 Abs. 3200
102Psychotherapeutengesetz
102.1Approbation nach § 2 Abs. 1240
102.2Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 5420
102.3Approbation nach § 2 Abs. 3540
102.4Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Aufhebung der Approbation nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 Sätze 1 oder 2240 bis 1.000
102.5Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4180 bis 420
102.6Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
102.6.1für die Dauer bis zu einem Jahr180
102.6.2für die Dauer bis zu zwei Jahren240
102.6.3für die Dauer von mehr als zwei Jahren480
102.7Widerruf einer Erlaubnis nach § 470 bis 150
102.8Ersatzapprobation150 bis 220
102.9Zweitschrift einer Approbationsurkunde150
102.10Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 6500 bis 3.000
102.11Approbation nach § 12240 bis 960
103Milch und Margarine
103.1Milch- und Margarinegesetz
103.1.1Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4
103.1.1.1für Molkereien200 bis 2.000
103.1.1.2für Großhändler130 bis 650
103.1.1.3für Einzelhändler75 bis 340
103.1.2Stellvertretererlaubnis nach § 575 bis 340
103.1.3Erlaubnis zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 675 bis 340
103.2Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)
200 bis 800
103.2.1Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1
103.2.2Wiederverleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 3100 bis 500
103.3Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053)
Erteilung der Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 Abs. 2200 bis 800
104Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144)
Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 2 Abs. 7800
105Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
105.1Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 2 Abs. 4 Satz 1) und Mitteilung nach § 2 Abs. 6 oder 7
105.1.1wenn ausländisches Recht zu beachten ist100
105.1.2im Übrigen65
105.2Nachprüfung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 bei Begründung einer Lebenspartnerschaft vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eines Standesamts, das nicht die Anmeldung für die Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat65
105.3Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt nach § 2 Abs. 4 Satz 434
105.4Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 3 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung einer oder eines Erklären den nach § 3 Abs. 2100
105.5Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde nach § 6 Abs. 1 14
Anmerkung zu Nummer 105.5:
Für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde ist, wenn es gleichzeitig mit dem Erststück beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der nach Nummer 105.5 vorgesehenen Gebühr zu erheben
105.6Erteilung einer Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch nach § 710
105.7Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung nach § 9 Abs. 1 Satz 234
105.8Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Satz 414
Anmerkung zu Nr. 105:
Die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner veranlassten Aufwendungen für die Bereitstellung von Räumen sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.