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§ 4 LPersVG - Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Ausbildung in der Dienststelle Tätigen. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie gemäß §§ 27 und 84 Abs. 4 des Landesrichtergesetzes (LRiG) nicht mehr zum Richterrat (Hauptrichterrat) oder zum Staatsanwaltsrat (Hauptstaatsanwaltsrat) wahlberechtigt sind. Beschäftigte sind auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner Personen, die für die Dienststelle in Heimarbeit oder in Fernarbeit (außerhalb der Dienststelle mit ihr durch elektronische Mittel verbunden) tätig werden.

(2) In jeder Dienststelle bilden je eine Gruppe

  1. 1.
    die Beamtinnen und Beamten,
  2. 2.
    die Angestellten sowie
  3. 3.
    die Arbeiterinnen und Arbeiter.

(3) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Die in Absatz 1 genannten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Beschäftigten, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, gelten als Beamtinnen und Beamte im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird, oder die sich in einer Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. Als Angestellte gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a TVG.

(5) Arbeiterinnen und Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigt werden, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Arbeiterinnen und Arbeitern wahrgenommen wird, oder die sich in der Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.

(6) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. 1.
    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
  2. 2.
    Personen, die im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum ableisten,
  3. 3.
    Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
  4. 4.
    Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, und
  5. 5.
    Personen, die nicht länger als zwei Monate beschäftigt sind.