§ 47 ResOG SH - Datengeheimnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
- Amtliche Abkürzung
- ResOG SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 312-23
(1) Bei den öffentlichen Leistungserbringenden und bei dem für Justiz zuständigen Ministerium tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich gemäß Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten.
(2) Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(3) Für die nichtöffentlichen Leistungserbringenden gelten die Absätze 1 und 2 in ihrem Verantwortungsbereich entsprechend.