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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 44 ResOG SH - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) In diesem Abschnitt wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium als Aufsichtsstelle im Rahmen der durch dieses Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben geregelt. Durch Bundesrecht getroffene Regelungen zur Verarbeitung von Daten bleiben hiervon unberührt. Die Bestimmungen des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618) finden entsprechende Anwendung, insbesondere in Bezug auf die zu treffenden technischen Schutzmaßnahmen und die Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten von Berufsgeheimnisträgern, soweit nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist. In diesem Abschnitt werden ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/6791 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/6802 für den Bereich der Ambulanten Sozialen Dienste getroffen.

(2) Für die nichtöffentlichen Leistungserbringenden gilt die Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar. Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für diese nur unmittelbare Rechtsgrundlage, soweit sie notwendige ergänzende Regelungen oder zulässige Abweichungen von der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten; dies ist insbesondere so in den §§ 44 bis 60 der Fall.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, zuletzt ber. 2018, ABl. L 127 S. 2).

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 S. 89, ber. 2018, ABl. L 127 S. 9).