§ 6 KonzAbV - Aufsichtsrechte und -maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
- Amtliche Abkürzung
- KAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 752-1-12
(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.