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§ 6 KonzAbV - Aufsichtsrechte und -maßnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Amtliche Abkürzung
KAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
752-1-12

(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) § 18 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.