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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 5 KonzAbV - Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Amtliche Abkürzung
KAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
752-1-12

(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.

(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.