§ 36 ThürFischG - Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und für einen sicheren Fischwechsel zu sorgen.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes, der Gewässerfauna und aquatischen Lebensräume haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzpflicht besteht schon während einer nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz gewährten Frist.